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Monday, September 14, 2026

Internationale Kirchenvertreter äußern Sorge über Umgang mit religiösen Minderheiten in Südkorea

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SEOUL — Vertreter christlicher Organisationen aus mehreren Ländern haben bei der Ersten Weltpastoren-Gemeinschaftsversammlung die südkoreanischen Behörden zu einer konsequenten Gleichbehandlung unterschiedlicher Religionsgemeinschaften aufgerufen. Im Zentrum der Debatte stand die Inhaftierung des 95-jährigen Lee Man-hee, Leiter der Glaubensgemeinschaft Shincheonji. Die Redner verstanden den Fall zugleich als Anlass für eine grundsätzlichere Diskussion über Religionsfreiheit, staatliche Regulierung und die Rechte wenig populärer Glaubensgemeinschaften.

Die am 13. abgehaltene Veranstaltung wurde von sieben christlichen Organisationen aus dem In- und Ausland ausgerichtet. Nach Angaben der Organisatoren beteiligten sich etwa 3.000 Menschen vor Ort und online. Geistliche aus Südkorea, Russland und Sambia warnten davor, dass rechtliche Instrumente gegenüber neuen oder gesellschaftlich umstrittenen religiösen Bewegungen strenger eingesetzt werden könnten als gegenüber etablierten Kirchen.

Dabei machten die Teilnehmer deutlich, dass die rechtliche Beurteilung der gegen Lee erhobenen Vorwürfe Sache der Gerichte sei. Ihre Kritik richtete sich vor allem auf die Frage, ob bei Ermittlungen, Regulierung und Haftbedingungen unabhängig von Ansehen und Größe einer Religionsgemeinschaft dieselben Maßstäbe gelten.

Debatte über staatliche Eingriffe

Pastor Lim Young-woong von der Sae-Huimang-Gemeinde der Presbyterianischen Kirche Koreas verwies in seinem Beitrag auf Entwicklungen in Japan. Dort hatte das Bezirksgericht Tokio im März 2025 die Auflösung der ehemaligen Vereinigungskirche angeordnet; nach Lims Darstellung bestätigte der Oberste Gerichtshof Japans diese Entscheidung im Juni 2026 letztinstanzlich. Der Fall werde inzwischen auch in politischen Debatten Südkoreas als Referenz herangezogen.

Lim verwies außerdem auf Artikel 38 des südkoreanischen Zivilgesetzbuchs. Die Vorschrift ermöglicht den Widerruf der Gründungsgenehmigung einer religiösen Körperschaft, wenn deren Handlungen dem Gemeinwohl schaden. Nach Auffassung des Pastors eröffnet die Formulierung Behörden einen beträchtlichen Auslegungsspielraum.

Als Beispiele führte er den 2020 von der Stadt Seoul vorgenommenen Widerruf der Gründungsgenehmigung eines mit Shincheonji verbundenen Vereins sowie ein paralleles Verfahren gegen HWPL an. Zudem sei bei einer Kabinettssitzung im Dezember 2025 laut Berichten unter Bezugnahme auf die japanische Entscheidung eine Prüfung möglicher Auflösungen südkoreanischer Religionsgruppen angeordnet worden.

Aus Lims Sicht stellt sich deshalb vor allem die Frage, ob derartige Instrumente tatsächlich unabhängig von Größe, Tradition und gesellschaftlicher Akzeptanz einer Glaubensgemeinschaft eingesetzt werden. Als internationalen Maßstab nannte er Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), der die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit schützt. Eine Ungleichbehandlung kleinerer Glaubensgemeinschaften könne, warnte er, einen Präzedenzfall schaffen, der später auch andere Gruppen betreffe.

Öffentlicher Druck und richterliche Unabhängigkeit

Einen weiteren Schwerpunkt setzte Pfarrer Vitali Kirillowitsch Wlaschenko, Generalsekretär der Russischen Evangelischen Allianz. Er beschäftigte sich mit der Frage, welchen Einfluss eine ausgeprägte gesellschaftliche Ablehnung religiöser Gruppen auf Strafverfahren gegen deren Führungspersonen haben kann.

Wlaschenko erinnerte an die Ereignisse während der Corona-Pandemie. Nachdem Shincheonji mit einem größeren COVID-19-Ausbruch in Daegu in Verbindung gebracht worden war, erhielt eine Petition zur zwangsweisen Auflösung der Gemeinschaft 2020 innerhalb von 48 Stunden mehr als 500.000 Unterschriften.

Eine solche öffentliche Stimmung dürfe nach seiner Auffassung nicht dazu führen, gesellschaftliche Unbeliebtheit mit strafrechtlicher Schuld gleichzusetzen. Der Oberste Gerichtshof Südkoreas habe Lee später von Vorwürfen nach dem Infektionsschutzgesetz freigesprochen, zugleich jedoch Verurteilungen in anderen Anklagepunkten bestätigt. Wlaschenko sah darin ein Beispiel für die notwendige Trennung zwischen konkreter juristischer Bewertung und öffentlicher Wahrnehmung.

Diesen Maßstab müsse die Justiz seiner Ansicht nach auch im laufenden Verfahren wegen des Parteiengesetzes anwenden. Entscheidend sollten ausschließlich die Tatsachen und die einschlägigen Rechtsnormen sein, nicht die öffentliche Bewertung der Lehre oder des Ansehens von Shincheonji.

Alter und Gesundheitszustand im Fokus

Bischof Elias Elijah Changa, Gründer und Vorsitzender der in Lusaka in Sambia ansässigen Organisation Missionary Ambassadors for Global Evangelism (MAGE), rückte die Haftbedingungen und das hohe Alter Lees in den Mittelpunkt.

Aus seiner Erfahrung in der Gefängnisseelsorge sei der Umgang mit Angehörigen gesellschaftlich wenig akzeptierter Religionen ein wichtiger Gradmesser dafür, wie konsequent ein Staat seine Prinzipien der Religionsfreiheit anwende. Changa verwies zugleich auf Lees internationales Engagement für Friedensarbeit im Rahmen von HWPL.

Eine solche Tätigkeit bedeute jedoch keine rechtliche Feststellung seiner Unschuld, betonte Changa. Darüber hätten allein die zuständigen Gerichte zu befinden. Die Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit dürfe seiner Auffassung nach aber weder die Haftentscheidung noch die Behandlung eines Beschuldigten erschweren.

Angesichts des Alters des 95-Jährigen sollten die Behörden deshalb prüfen, ob gesetzlich vorgesehene Alternativen wie Kaution, Wohnsitzauflagen oder besondere medizinische Vorkehrungen infrage kommen. Changa stellte diese Forderung ausdrücklich nicht als Privileg für einen Religionsführer dar, sondern als Anwendung allgemeiner Standards für Verfahrensfairness und menschenwürdige Behandlung.

Gemeinsamer Appell zum Abschluss

Zum Ende der Versammlung verabschiedeten die beteiligten christlichen Führungspersönlichkeiten eine gemeinsame Erklärung. Darin fordern sie, Auflösungsverfahren und andere regulatorische Instrumente nicht als Mittel politischen oder gesellschaftlichen Drucks gegen religiöse Minderheiten und neue Glaubensbewegungen einzusetzen. Sie berufen sich dabei auf den Schutz der Religionsfreiheit nach Artikel 18 des ICCPR.

Zudem verlangt die Erklärung richterliche Neutralität gegenüber gesellschaftlich umstrittenen Religionsgemeinschaften und die Wahrung der Unschuldsvermutung ungeachtet des Glaubens eines Beschuldigten. Mit Blick auf den anhängigen Kautionsantrag Lees sprechen sich die Unterzeichner dafür aus, dessen Alter und Gesundheitszustand angemessen zu berücksichtigen.

Nach Angaben der Veranstalter soll die Initiative nicht auf Shincheonji oder einen einzelnen Rechtsstreit beschränkt bleiben. Sie kündigten an, das Thema der Gleichbehandlung religiöser Minderheiten künftig auch gegenüber internationalen Institutionen und Gremien für Religionsfreiheit zur Sprache zu bringen.

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